Aufbewahrungsfristen für Belege: Was Händler wie lange aufbewahren müssen
10 Jahre oder 6 Jahre? Welche Belege, Kassenjournale und TSE-Exportdaten Händler wie lange aufbewahren müssen — mit Tabelle und Praxishinweisen.
Zehn Jahre klingt wie eine Ewigkeit. Für viele Belege ist es genau das, was das Gesetz verlangt. Wer als Händler die falschen Dokumente zu früh vernichtet, riskiert Zuschätzungen durch das Finanzamt — im schlimmsten Fall über mehrere Jahre rückwirkend.
Dieser Artikel erklärt, welche Fristen gelten, was kassensystemspezifisch zu beachten ist und wie die Archivierung in der Praxis funktioniert.
Die Rechtsgrundlagen
Zwei Gesetze bestimmen die Aufbewahrungsfristen für Unternehmer:
§ 147 Abgabenordnung (AO) — gilt steuerrechtlich für alle, die Einkünfte erzielen, also auch für Kleinunternehmer und Freiberufler.
§ 257 Handelsgesetzbuch (HGB) — gilt zusätzlich für Kaufleute, also für alle, die zur doppelten Buchführung verpflichtet sind.
In der Praxis sind die Fristen in beiden Gesetzen identisch: 10 Jahre für Buchungsbelege und 6 Jahre für Handelsbriefe. Maßgeblich ist immer das Steuerrecht (AO), da es den weiteren Personenkreis erfasst.
Die zwei Hauptfristen im Überblick
| Dokument | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen | 10 Jahre | § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO |
| Buchungsbelege (Rechnungen, Quittungen) | 10 Jahre | § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO |
| Z-Berichte / Tagesabschlüsse | 10 Jahre | § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO |
| Kassenjournale / Transaktionsprotokolle | 10 Jahre | § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO |
| TSE-Exportdaten (DSFinV-K) | 10 Jahre | § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO |
| Stornoprotokolle | 10 Jahre | § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO |
| Einnahmen-Überschuss-Rechnungen (EÜR) | 10 Jahre | § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO |
| Handelsbriefe (Angebote, Auftragsbestätigungen) | 6 Jahre | § 147 Abs. 1 Nr. 2 AO |
| Lieferscheine | 6 Jahre | § 147 Abs. 1 Nr. 2 AO |
| Sonstige Geschäftsbriefe (E-Mails mit Geschäftsinhalt) | 6 Jahre | § 147 Abs. 1 Nr. 3 AO |
| Lohnunterlagen | 10 Jahre | § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO |
| Bankauszüge | 10 Jahre | § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO |
Wann beginnt die Frist? Nicht ab dem Belegdatum, sondern ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Dokument entstanden ist. Eine Rechnung vom 3. Februar 2024 ist bis zum 31. Dezember 2034 aufzubewahren — nicht bis zum 3. Februar 2034.
Was das für Kassensysteme konkret bedeutet
Moderne Kassensysteme mit TSE erzeugen täglich eine Reihe aufbewahrungspflichtiger Daten. Was genau archiviert werden muss:
Z-Bericht (Tagesabschluss): Jeder Z-Bericht ist ein Buchungsbeleg. Er muss täglich erstellt, gespeichert und 10 Jahre aufbewahrt werden — ausdrucken und in einer Schublade verstauen reicht dabei nicht, wenn das Kassensystem die Daten nicht dauerhaft und manipulationssicher speichert.
TSE-Exportdaten im DSFinV-K-Format: Kassensysteme mit zertifizierter TSE speichern alle Transaktionen in einem standardisierten Format. Das Finanzamt kann diesen Export bei einer Kassennachschau oder Außenprüfung anfordern. Die Daten müssen 10 Jahre abrufbar bleiben — auch wenn das Kassensystem später gewechselt wird.
Stornoprotokolle: Stornierte Transaktionen sind ebenfalls aufbewahrungspflichtig. Das Finanzamt schaut bei Betriebsprüfungen besonders auf das Verhältnis von Stornos zu Gesamtumsatz.
Wichtig beim Kassenwechsel: Wer sein Kassensystem wechselt, muss sicherstellen, dass die Altdaten weiterhin 10 Jahre abrufbar bleiben. Der Dateiexport aus dem alten System muss gesichert und archiviert werden, bevor das System abgeschaltet wird.
Digitale vs. physische Belege
Die GoBD (Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form) regeln, wie digitale Belege zu archivieren sind.
Originär digitale Dokumente — also Rechnungen, die als PDF erstellt und per E-Mail versandt werden — müssen digital aufbewahrt werden. Ausdrucken und das digitale Original löschen ist nicht zulässig. Das ausgedruckte Papier gilt nicht als ordnungsgemäßes Archivdokument.
Papierbelege einscannen: Das Original darf vernichtet werden, wenn:
- das Scan-Ergebnis vollständig und lesbar ist
- ein GoBD-konformes Scan- und Verfahrensdokument existiert
- das digitale Dokument unveränderbar gespeichert wird (z. B. in einem revisionssicheren Archivsystem)
Wer einfach PDFs auf einem Windows-Ordner ablegt, ohne Zugriffskontrolle und Manipulationsschutz, erfüllt die GoBD-Anforderungen nicht — auch wenn die Dateien 10 Jahre gespeichert sind.
Cloud-Backup vs. lokale Archivierung
| Cloud-Archivierung | Lokale Archivierung | |
|---|---|---|
| Manipulationsschutz | meist gegeben (Versionierung, Unveränderlichkeit) | schwieriger nachzuweisen |
| Verfügbarkeit | überall, geräteunabhängig | abhängig von Hardware |
| Risiko Datenverlust | gering (Redundanz) | hoch (Brand, Diebstahl, Defekt) |
| GoBD-Konformität | von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich | erfordert spezielle Software |
| Kosten | laufende Abo-Kosten | einmalige Investition |
Kassensysteme wie ready2order, orderbird oder SumUp speichern Transaktionsdaten in der Cloud — das ist für die TSE-Exportdaten aber nicht automatisch eine revisionssichere Archivierung im GoBD-Sinne. Im Zweifel sollte ein zusätzlicher Export in ein zertifiziertes Archivsystem erfolgen.
Was passiert bei Verstößen?
Das Finanzamt kann bei fehlenden oder unvollständigen Unterlagen die Buchhaltung verwerfen und Einnahmen schätzen (sogenannte Zuschätzung). Bei Kassensystemen werden dabei häufig Sicherheitszuschläge von 10–30 % auf den deklarierten Umsatz angesetzt.
Darüber hinaus können Bußgelder nach § 379 AO verhängt werden. Vorsätzliche Vernichtung von Unterlagen kann strafrechtlich relevant werden (Steuerhinterziehung).
Sonderfall: Insolvenz
Wird ein Unternehmen insolvent, laufen die Aufbewahrungsfristen weiter. Der Insolvenzverwalter übernimmt die Pflicht zur Aufbewahrung. Die Kosten der Archivierung werden als Masseverbindlichkeit behandelt. Wer kurz vor der Insolvenz Unterlagen vernichtet, riskiert strafrechtliche Konsequenzen.
→ TSE-Pflicht: Was Händler zur Kassensicherung wissen müssen
→ Kassensystem & Steuerberater: Welche Schnittstellen wirklich funktionieren
Häufige Fragen
Muss ich Kassenbons 10 Jahre aufbewahren?
Ja — als Händler müssen Sie die Z-Berichte und Kassenjournale (nicht die einzelnen Kundenbons) 10 Jahre aufbewahren. Der einzelne Kassenbon, den der Kunde erhält, unterliegt keiner Aufbewahrungspflicht Ihrerseits. Ihr internes Kassenprotokoll aber schon.
Darf ich Papierbelege einscannen und das Original vernichten?
Nur unter bestimmten Bedingungen. Originäre Papierbelege dürfen nach dem Einscannen vernichtet werden, wenn das digitale Abbild vollständig, lesbar und unveränderbar gespeichert wird (GoBD-konformes Scannen). Originär digitale Dokumente — etwa eine PDF-Rechnung — müssen dagegen digital bleiben und dürfen nicht ausgedruckt und dann gelöscht werden.
Gilt die 10-Jahres-Frist auch für Kleinstunternehmer ohne Buchführungspflicht?
Ja. § 147 AO gilt für alle Steuerpflichtigen, also auch für Kleinunternehmer und Freiberufler. Wer keine doppelte Buchführung macht, muss trotzdem Einnahmen-Überschuss-relevante Belege 10 Jahre aufbewahren. Die Buchführungsform ändert nichts an der Frist.
Was ist DSFinV-K und warum ist es relevant?
DSFinV-K steht für 'Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme'. Es ist ein standardisiertes Datenformat, in dem moderne Kassensysteme mit TSE ihre Transaktionsdaten exportieren müssen. Das Finanzamt kann bei einer Kassennachschau oder Betriebsprüfung den DSFinV-K-Export anfordern. Die Daten sind 10 Jahre aufzubewahren.