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DSGVO und Kartenzahlung: Was Händler mit Zahlungsdaten dürfen — und was nicht

Welche Daten entstehen bei einer Kartenzahlung, wer sie sieht und wie lange sie gespeichert werden dürfen. DSGVO und PCI-DSS für Händler erklärt.

Von Ulf Mayer 08. September 2026 5 Min. Lesezeit
Kreditkarte wird in Terminal gesteckt — DSGVO-Anforderungen für Kartenzahlung

Wenn ein Kunde mit Karte bezahlt, passiert mehr als eine Zahlung: Daten wandern vom Terminal zum Acquirer, von dort zum Kartennetzwerk, zur Kartenbank des Kunden und zurück. Händler stehen mittendrin — und haften für das, was mit den Daten in ihrem Bereich passiert.

Die gute Nachricht: Als stationärer Händler mit zertifiziertem Terminal berühren sie die sensiblen Kartendaten meist gar nicht selbst. Die schlechte: Datenschutzpflichten gibt es trotzdem — bei digitalen Bons, Kassensystem-Logs, Kundenbindungsprogrammen und der Datenschutzerklärung.

Welche Daten entstehen bei einer Kartenzahlung?

Bei jeder Kartentransaktion entstehen mehrere Datenpunkte — aber nicht alle liegen beim Händler:

DatenpunktWer sieht es?Liegt beim Händler?
Kartennummer (PAN)Kartennetzwerk, Acquirer, KartenbankNein (maskiert: ****1234)
Karteninhaber-NameKartenbank, ggf. AcquirerNein
AblaufdatumKartennetzwerk, AcquirerNein
TransaktionsbetragAlle BeteiligtenJa
ZeitstempelAlle BeteiligtenJa
Terminal-ID / Händler-IDAcquirer, KartennetzwerkJa
Referenznummer (ARN)Alle BeteiligtenJa
IP-Adresse (Online)Acquirer, GatewayNicht immer

Der Händler sieht in seiner Kassensoftware typischerweise: Betrag, Datum, Zahlungsart (Visa/Girocard), maskierte Kartennummer und Referenznummer. Die vollständige PAN (Primary Account Number) liegt nie im Kassensystem eines normalen Einzelhändlers.

Das ist kein Zufall — es ist Absicht. PCI-DSS (der Datensicherheitsstandard der Kartennetzwerke) schreibt vor, dass vollständige Kartennummern außerhalb zertifizierter Systeme nicht gespeichert werden dürfen.

PCI-DSS vs. DSGVO: Zwei Regelwerke, ein Datensatz

Händler mit Kartenzahlung bewegen sich in zwei Rechtsrahmen gleichzeitig:

PCI-DSS ist kein Gesetz, sondern ein vertraglicher Standard der Kartennetzwerke (Visa, Mastercard). Er regelt die technische Sicherheit von Kartendaten: wie sie übertragen, gespeichert (oder eben nicht gespeichert) und geschützt werden müssen. Verstöße führen zu Vertragsstrafen oder dem Verlust der Akzeptanzzulassung.

DSGVO ist EU-Recht und gilt für alle personenbezogenen Daten — also auch für Transaktionsdaten, soweit sie einer Person zuordenbar sind. Betrag + Datum + Referenz allein sind anonym; Betrag + Datum + maskierte Kartennummer + Kassenbon-Nummer können unter Umständen einer Person zugeordnet werden.

Die beiden Regelwerke ergänzen sich: PCI-DSS verhindert, dass Kartendaten in die falschen Hände geraten. Die DSGVO regelt, was Händler mit den Daten tun dürfen, die sie rechtmässig haben.

→ Details zur technischen Sicherheitspflicht: PCI-DSS: Was Händler wirklich tun müssen

Was Händler speichern dürfen — und was nicht

Erlaubt:

  • Transaktionsbetrag, Datum, Uhrzeit
  • Zahlungsart (Karte, Bar, TWINT)
  • Maskierte Kartennummer (z.B. ****1234)
  • Acquirer-Referenznummer (für Chargeback-Abwehr)
  • Z-Abschluss und Tagesberichte

Nicht erlaubt (PCI-DSS):

  • Vollständige Kartennummer nach Autorisierung
  • CVV/CVC nach Autorisierung
  • PIN in jeglicher Form
  • Magnetstreifendaten nach Autorisierung

Wer ein zertifiziertes Terminal und eine reguläre Kassen-Software nutzt, verstösst hier meist nicht automatisch — die Daten kommen gar nicht erst ins System. Riskant wird es, wenn Händler selbst Daten abschreiben, Screenshots machen oder Transaktionslogs exportieren, ohne zu wissen, was darin steckt.

Auftragsverarbeitung: Wer ist für was verantwortlich?

Bei der Kartenzahlung gibt es mehrere Beteiligte, die Daten verarbeiten:

  • Acquirer (z.B. PAYONE, Worldline, SumUp): verarbeitet die Transaktion im Auftrag des Händlers
  • Kassensystem-Anbieter (z.B. ready2order, orderbird): speichert Transaktionsdaten auf Servern des Anbieters
  • Kartennetzwerk (Visa, Mastercard): eigenverantwortlicher Datenverarbeiter — kein AVV möglich

Für Acquirer und Kassensystem-Anbieter gilt: Sobald sie personenbezogene Daten im Auftrag des Händlers verarbeiten, ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO Pflicht. Die meisten seriösen Anbieter stellen ihn bereit — aber Händler müssen ihn aktiv abschliessen, er kommt nicht automatisch.

Datenübermittlung in die USA: Was seit Privacy Shield gilt

Visa und Mastercard sind US-Konzerne. Transaktionsdaten werden über ihre globale Infrastruktur verarbeitet — auch wenn Händler und Acquirer in der EU sitzen.

Seit dem EU-US Data Privacy Framework (DPF, gültig seit Juli 2023) ist die Datenübermittlung in die USA für zertifizierte US-Unternehmen wieder rechtssicher möglich. Visa und Mastercard sind unter dem DPF zertifiziert. Händler müssen das in ihrer Datenschutzerklärung kommunizieren — mit Verweis auf das DPF und den Empfänger.

Digitale Bons und Datenschutz

Viele Kassensysteme bieten digitale Quittungen per E-Mail oder SMS an. Das klingt praktisch — ist aber datenschutzrechtlich heikel:

  • Die E-Mail-Adresse des Kunden ist ein personenbezogenes Datum
  • Sie darf nur für den Versand des Bons verwendet werden, nicht für späteres Marketing
  • Der Kunde muss aktiv zustimmen — ein vorausgefülltes Opt-in-Feld reicht nicht
  • Die Adresse darf nicht gespeichert werden, wenn kein Kundenkonto besteht

Händler, die digitale Bons anbieten, sollten sicherstellen, dass das Kassensystem E-Mail-Adressen nicht dauerhaft speichert — oder zumindest eine klare Einwilligungslösung hat.

Videoüberwachung an der Kasse

Viele Händler überwachen den Kassenbereich per Kamera. Das ist datenschutzrechtlich möglich, aber an Bedingungen geknüpft:

  • Hinweispflicht: Aufkleber mit Kamera-Symbol, Verantwortlichem und Speicherdauer
  • Speicherdauer: maximal 72 Stunden (bei konkretem Verdacht länger möglich)
  • Keine Überwachung von Umkleidekabinen, Sanitärbereichen, Pausenräumen

Bilder, die zeigen, wie Kunden die PIN eingeben, sind besonders sensibel — technisch sollten Kameras so ausgerichtet sein, dass das PIN-Pad nicht im Bild ist.

Mitarbeiterdaten und Kassenzugriff

Kassensysteme protokollieren oft, wer wann welche Transaktion durchgeführt hat — mit Mitarbeiter-Login, Schichtdaten und Kassenöffnungen. Diese Daten sind Mitarbeiterdaten und unterliegen dem Beschäftigtendatenschutz (§ 26 BDSG).

Händler dürfen Mitarbeiterdaten aus dem Kassensystem für Abrechnungs- und Kontrollzwecke verwenden — nicht aber für eine unverhältnismässige Dauerüberwachung. Die Daten müssen nach Ende des Arbeitsverhältnisses gelöscht werden, sobald keine Aufbewahrungspflichten mehr gelten.

Checkliste: DSGVO-Pflichten für den Kassenbetrieb

  1. Datenschutzerklärung aktualisieren: Acquirer, Kassensystem-Anbieter und Kartennetzwerke nennen
  2. AVV abschliessen mit Kassensystem-Anbieter und Acquirer
  3. Digitale Bons: Einwilligung einholen, E-Mail nicht dauerhaft speichern
  4. Videoüberwachung: Hinweispflicht erfüllen, Speicherdauer begrenzen
  5. Mitarbeiterdaten: Löschkonzept für ausgeschiedene Mitarbeiter
  6. Aufbewahrung: Transaktionsdaten nach Ablauf der 10-Jahres-Frist löschen

PCI-DSS: Was Händler wirklich tun müssenChargeback: Was passiert, wenn Kunden eine Zahlung anfechten?

Häufige Fragen

Muss ich meinen Acquirer in der Datenschutzerklärung erwähnen?

Ja. Der Acquirer (z.B. Worldline, PAYONE, SumUp) verarbeitet Zahlungsdaten im Auftrag — auch wenn technisch eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) vorliegt, müssen Kunden in der Datenschutzerklärung wissen, dass ihre Zahlungsdaten über einen Dienstleister abgewickelt werden. Der Acquirer muss namentlich genannt werden.

Darf ich Kundendaten für Marketing nutzen, wenn jemand mit Karte bezahlt hat?

Nein — nicht ohne explizite Einwilligung. Zahlungsdaten dürfen nur für die Abwicklung der Transaktion verwendet werden. Eine E-Mail-Adresse, die für den digitalen Beleg angegeben wurde, darf nicht automatisch für Newsletter genutzt werden. Dafür ist eine separate Einwilligung nach Art. 6 DSGVO nötig.

Was ist ein AVV und brauche ich einen mit meinem Kassensystem-Anbieter?

Ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ist ein Vertrag zwischen Verantwortlichem (Händler) und Auftragsverarbeiter (Kassensystem-Anbieter), der regelt, wie personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen. Sobald das Kassensystem Kundendaten verarbeitet — z.B. Zahlungshistorie, digitale Bons, Kundenbindungsprogramme — ist ein AVV Pflicht. Die meisten seriösen Anbieter stellen ihn auf Anfrage oder über ihr Kundenportal bereit.

Wie lange darf ich Transaktionsdaten speichern?

Die DSGVO schreibt keine feste Frist vor, sondern das Prinzip der Speicherbegrenzung: so lange wie nötig, nicht länger als erlaubt. Für Buchungsbelege gilt die handelsrechtliche Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren (§ 257 HGB). Danach müssen Transaktionsdaten gelöscht oder anonymisiert werden — es sei denn, laufende Rechtsstreitigkeiten erfordern eine längere Aufbewahrung.