Kartenzahlung in der Arztpraxis: Was Patienten und Praxisinhaber wissen müssen
Kann man beim Arzt mit Karte zahlen? Welche Anforderungen gelten für Praxen beim Thema Datenschutz und Kassenführung? Und welches Terminal passt in eine Arztpraxis, Zahnarztpraxis oder Physiotherapie?
Zuzahlungen, IGeL-Leistungen, Selbstzahler-Rechnungen — Arztpraxen haben mehr Zahlungsvorgänge als viele denken. Die Frage „Nehmen Sie Karte?” wird häufiger gestellt, und viele Patienten sind überrascht, wenn die Antwort nein lautet. Was die Rechtslage ist, warum Praxen Kartenzahlung oft scheuen und welche Lösung passt — hier der Überblick.
Kann man beim Arzt mit Karte zahlen?
Ob eine Arztpraxis Kartenzahlung anbietet, liegt im Ermessen des Praxisinhabers. Eine gesetzliche Pflicht gibt es nicht. In der Praxis gilt:
- Kassenpatienten zahlen in der Regel keine direkten Leistungsbeträge — die Abrechnung läuft über die Kassenärztliche Vereinigung. Ausnahme: Zuzahlungen, IGeL-Leistungen und Praxisgebühr-ähnliche Eigenanteile.
- Privatpatienten und Selbstzahler erhalten Rechnungen, die sie überweisen oder bar bezahlen — oder per Karte, wenn die Praxis das anbietet.
- Physiotherapeuten, Heilpraktiker, Psychotherapeuten haben oft höhere Selbstzahler-Anteile und profitieren stärker von Kartenakzeptanz.
Warum bieten viele Praxen keine Kartenzahlung an?
Drei häufige Gründe — und warum sie seltener stichhaltig sind als angenommen:
1. Datenschutz Das Argument: Kartentransaktionen hinterlassen digitale Spuren, was Rückschlüsse auf Arztbesuche ermöglichen könnte. In der Praxis: Kartenzahlungs-Datensätze enthalten keinen Hinweis auf die Art der Leistung — nur Betrag, Datum und Empfänger (Praxisname). Das ist datenschutzrechtlich unbedenklich. Die eigentlichen Patientendaten liegen im Praxisverwaltungssystem, nicht im Terminal.
2. Aufwand Ein modernes Terminal ist in 15 Minuten eingerichtet. Monatliche Berichte aus dem Zahlungsdienstleister-Portal können direkt in die Buchhaltung übernommen werden. Der Aufwand ist geringer als Bargeld-Kassenführung mit täglichem Kassenbuch.
3. Kosten Bei einem Rechnungsbetrag von 80 € (typische IGeL-Leistung) und SumUps Satz von 1,39 %: 1,11 € Gebühr. Das ist ein vernachlässigbarer Betrag. Im Vergleich dazu: eine nicht bezahlte Rechnung, die gemahnt oder an ein Inkassobüro übergeben werden muss.
Welche Anforderungen gelten für Arztpraxen?
TSE und Kassensicherungsverordnung
Kassenpflichtig im Sinne der KassenSichV ist, wer eine elektronische Registrierkasse mit Artikelverwaltung und Bonausgabe betreibt. Praxen, die Rechnungen ausstellen und Zahlungen darüber buchen, fallen in der Regel nicht darunter — ein reines Kartenterminal ohne Kassensoftware ist kein elektronisches Aufzeichnungssystem.
Wer aber ein Praxisverwaltungssystem (PVS) mit integrierter Kassenfunktion nutzt, sollte prüfen, ob das System TSE-konform ist. Die meisten modernen PVS-Anbieter haben das implementiert.
Zuzahlungs-Quittungen
Gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlungsquittungen (§ 28 SGB V) müssen ausgestellt werden — unabhängig vom Zahlungsweg. Ein ordentliches Terminal druckt den Bon automatisch oder schickt ihn digital.
Welche Zahlungslösung passt für eine Arztpraxis?
| Praxistyp | Empfehlung | Begründung |
|---|---|---|
| Allgemeinarzt (wenige Kartenzahlungen) | SumUp Solo oder Air | Kein Monatspreis, einfach |
| Zahnarztpraxis (höhere Privatbeträge) | Stationäres Terminal (Flatpay, PAYONE) | Zuverlässiger im Dauerbetrieb |
| Physiotherapie / Heilpraktiker | myPOS oder SumUp | Mobil oder am Empfang |
| Große Praxis / MVZ | Acquirer-Integration ins PVS | Direkte Abrechnung ohne Medienbruch |
Für die meisten kleineren Praxen ist ein einfacher Kartenleser ohne Vertragsbindung (SumUp, myPOS) die pragmatische Wahl. Bei höherem Volumen lohnt sich ein stationäres Terminal mit niedrigerem Transaktionssatz.
Zahlungslinks als Alternative
Wer Rechnungen digital verschickt, kann einen Zahlungslink direkt in die Rechnung einbetten. Der Patient bezahlt per Browser, keine Terminal-Hardware nötig. Dienste wie SumUp oder Mollie bieten das an. Vorteil: keine Anwesenheit nötig, einfache Zuordnung zum Rechnungsbeleg.
Fazit
Kartenzahlung in Arztpraxen ist technisch, rechtlich und wirtschaftlich unproblematisch. Der häufig genannte Datenschutz-Vorbehalt hält einer näheren Prüfung nicht stand. Die Gebühren bei IGeL-Leistungen von 50–200 € liegen im Cent-Bereich. Was bleibt, ist Gewohnheit — die sich angesichts steigender Patientennachfrage zunehmend schwerer rechtfertigen lässt.
→ Alle Kartenlesegeräte im Vergleich → TSE-Pflicht: Gilt sie für Arztpraxen? → Kostenrechner: Jahresgebühren berechnen