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Kartengebühr auf Kunden umlegen: Was in Deutschland erlaubt ist — und was nicht

Viele Händler legen die Kartengebühr stillschweigend auf den Bon — als Aufschlag oder Mindestbetrag. Was PSD2 und deutsches Recht dazu sagen, für welche Karten es erlaubt ist und wie man es rechtssicher macht.

Von Ulf Mayer Aktualisiert 04. Juni 2026 7 Min. Lesezeit
Kartenterminal an einer Restaurantkasse — die Frage der Gebührenumlegung ist in der Gastronomie besonders relevant

Ein Restaurantbetreiber erklärt mir bei einem Gespräch nach dem Abendessen beiläufig, wie er mit Kartengebühren umgeht: Bei ausländischen Karten legt er den Aufschlag einfach auf den Kunden um. Das Terminal zeigt den erhöhten Betrag, der Gast zahlt — fertig.

Was für ihn Alltag ist, ist für viele Händler eine ungeklärte Rechtsfrage: Darf ich die Kartengebühr an den Kunden weitergeben? Für welche Karten? Wie viel? Und was droht, wenn ich es falsch mache?

Die Antwort ist differenzierter als die meisten ahnen — und hängt entscheidend davon ab, welche Karte der Kunde zückt.

„Bei ausländischen Karten lege ich den Aufschlag einfach auf den Kunden um — das Terminal zeigt den erhöhten Betrag, der Gast zahlt. Das Settlement am nächsten Tag war für mich ohnehin entscheidend, ich wollte das Geld nicht tagelang irgendwo feststecken sehen.”

— Restaurantbetreiber, Südbaden (Flatpay-Nutzer, Jun 2026)

Was ist Surcharging?

Surcharging bedeutet, dass ein Händler für Kartenzahlungen einen Aufpreis auf den regulären Verkaufspreis aufschlägt — als Ausgleich für die Transaktionsgebühr, die der Acquirer berechnet. Die Logik ist simpel: Wer bar zahlt, kostet nichts extra; wer mit Karte zahlt, soll die entstehenden Kosten tragen.

Das klingt fair. Das europäische Recht sieht das differenzierter.

Die EU-Regel: Surcharging-Verbot für die meisten Karten

Seit 2018 gilt in der gesamten EU die Zahlungsdiensterichtlinie 2 (PSD2), umgesetzt in Deutschland im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 270a BGB). Der Kern:

Händler dürfen keinen Aufschlag verlangen für Zahlungen mit Karten, bei denen die Interbankenentgelte durch die EU-Verordnung 2015/751 gedeckelt sind.

Das trifft fast alle Karten, die Verbraucher täglich nutzen:

  • Girocard (EC-Karte, deutsches Debitkartensystem)
  • Visa Debit und Mastercard Debit — europäische Verbraucher-Debitkarten
  • Visa Credit und Mastercard Credit — europäische Verbraucher-Kreditkarten

Für diese Karten gilt: Surcharging ist verboten. Punkt. Jeder Aufschlag ist unzulässig, unabhängig davon, wie er verpackt ist — ob als „Servicegebühr”, „Zahlungsaufschlag” oder im Kleingedruckten.

Was trotzdem erlaubt ist

Das Verbot hat drei wichtige Ausnahmen:

1. Firmenkarten und Geschäftskarten

Karten, die auf ein Unternehmen ausgestellt sind — sogenannte Corporate Cards oder Commercial Cards — fallen nicht unter die Interchange-Deckelung der EU-Verordnung. Ihre Interbankenentgelte sind unreguliert und oft deutlich höher als bei Verbraucherkarten.

Für diese Karten darf ein Händler einen Aufschlag verlangen, wenn er das klar und vorab kommuniziert. Die Begründung der EU: Unternehmen sind professionelle Marktteilnehmer, die solche Konditionen erkennen und verhandeln können.

Erkennen in der Praxis: Firmenkarten tragen oft das Firmenlogo des Unternehmens oder den Zusatz „Business”, „Corporate” oder „Commercial”. Am Terminal ist das meist nicht automatisch erkennbar — Händler müssten aktiv fragen oder technische Lösungen nutzen.

2. Karten aus Drittstaaten (außerhalb des EWR)

Für Karten, die von Banken außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausgegeben wurden — also von Instituten in den USA, Australien, China, Japan und anderen Nicht-EWR-Ländern — gilt die EU-Interchange-Verordnung nicht. Damit gilt auch das PSD2-Surcharging-Verbot nicht.

Ausländische Touristen mit US-amerikanischen Visa- oder Mastercard-Karten zahlen bei ihren Heimatbanken deutlich höhere Interbankenentgelte als europäische Karteninhaber — und dieser Aufschlag kann an sie weitergegeben werden.

Das ist der Kontext aus dem Restaurantgespräch: „Ausländische Karten” im Sinne von Nicht-EWR-Ausstellern. Für diese Karten ist Surcharging zulässig — wenn richtig umgesetzt.

3. American Express und Diners Club

American Express und Diners Club sind Drei-Parteien-Systeme: Der Kartenaussteller ist gleichzeitig der Acquirer. Für sie gilt die EU-Interchange-Verordnung ebenfalls nicht — es sei denn, das Netzwerk begibt Lizenzen an Dritte, was in der Praxis selten ist.

Damit ist Surcharging auf Amex technisch erlaubt. In Deutschland ist das allerdings selten praktiziert — nicht zuletzt weil Amex-Inhaber häufig Geschäftskunden sind, die man nicht vergrätzen möchte.

Die Grauzone: Was viele Händler falsch machen

Der Restaurantbetreiber legt bei „ausländischen Karten” den Aufschlag um. Das klingt nach der erlaubten Ausnahme — ist in der Praxis aber oft nicht sauber umgesetzt.

Das Problem: Am Terminal ist für den Händler nicht erkennbar, ob eine ausländische Karte von einer europäischen Filialbank ausgegeben wurde oder wirklich aus einem Drittstaat stammt. Eine amerikanische Visa-Karte, die ein EU-Bürger mit US-Wohnsitz benutzt, könnte EWR-Status haben. Eine britische Karte war vor dem Brexit EWR, seit 2021 nicht mehr.

Wer pauschal alle „ausländischen Karten” aufschlägt, trifft damit wahrscheinlich auch Karten, die unter das Verbot fallen. Das ist kein Kavaliersdelikt.

Die zweite Grauzone: Viele Händler schlagen die Gebühr pauschal auf alle Kartenzahlungen auf — auch auf deutsche Girocard- und Visa/Mastercard-Transaktionen. Das ist eindeutig unzulässig und kann zu Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände führen.

Was bei Verstößen droht

Das Surcharging-Verbot ist in § 270a BGB kodiert. Ein Verstoß kann folgende Konsequenzen haben:

1. Zivilrechtliche Ansprüche des Kunden Der Aufschlag gilt als nicht vereinbart — der Kunde kann ihn zurückfordern. In der Praxis wird das selten durchgesetzt, weil die Beträge klein sind.

2. Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Mitbewerber oder Verbände (z. B. Verbraucherzentralen, Wettbewerbsverbände) können die unzulässige Gebühr abmahnen. Das kann teuer werden — Abmahnkosten plus Unterlassungserklärung plus mögliche Vertragsstrafe bei Wiederholung.

3. Acquirer-Vertragsstrafe Die meisten Händlerverträge verbieten Surcharging explizit. Verstöße können zur Vertragskündigung durch den Acquirer führen.

In der Praxis werden Einzelfälle bei kleinen Beträgen selten verfolgt — aber das ist kein Freibrief. Besonders für Händler mit öffentlicher Sichtbarkeit (Restaurant mit vielen Bewertungen, Fachhandel) ist das Risiko einer Abmahnung real.

Wie man es rechtssicher macht

Wer Kartengebühren nicht selbst tragen möchte, hat zwei saubere Wege:

Statt eines Aufschlags bei Kartenzahlung: unterschiedliche Preise für Barzahler und Kartenzahler, offen kommuniziert. Das ist nicht dasselbe wie Surcharging und ist zulässig — solange keine Täuschung des Kunden erfolgt.

Konkret: Das Menü zeigt Preise, die die Kartengebühr bereits enthalten. Wer bar zahlt, bekommt einen Nachlass. Psychologisch und rechtlich sauberer als ein Aufschlag.

Weg 2: Businesskarte-Erkennung und gezieltes Surcharging

Für Händler mit hohem Anteil an tatsächlichen Firmenkunden-Transaktionen gibt es Acquirer- und Terminal-Lösungen, die die Kartenart (Consumer vs. Commercial) automatisch erkennen und den entsprechenden Aufschlag am Terminal anzeigen. Der Kunde stimmt aktiv zu, bevor die Transaktion abgeschlossen wird.

Das ist aufwendig in der Einrichtung, aber rechtssicher — und vor allem für B2B-fokussierte Händler mit hohem Kreditkartenanteil (Hotels, Messen, Fachhandel) relevant.

Weg 3: Tarif wechseln statt Gebühren umlegen

Die ehrlichste Lösung: Wenn die Kartengebühr zu hoch ist, ist das oft ein Tarifproblem — kein Grund zum Surcharging. Wer mit 1,29 % (Flatpay) oder 0,89 % (PAYONE) arbeitet statt mit undurchsichtigen Interchange-Plus-Modellen, hat schlicht weniger Anlass, Kosten weiterzugeben.

Der Kostenrechner zeigt, was der aktuelle Tarif im Jahr tatsächlich kostet — und welche Alternativen günstiger wären.

Tabelle: Surcharging auf einen Blick

KartentypSurcharging erlaubt?Begründung
Girocard (EC-Karte)NeinInterchange gedeckelt (EU-VO 2015/751)
Visa Debit / Mastercard Debit (EU)NeinInterchange gedeckelt
Visa Credit / Mastercard Credit (EU)NeinInterchange gedeckelt
Visa / Mastercard aus Drittstaaten (non-EWR)JaNicht durch EU-VO gedeckelt
Firmenkarten (Corporate Cards)JaNicht durch EU-VO gedeckelt
American ExpressJaDrei-Parteien-System außerhalb der Regulierung
Diners ClubJaDrei-Parteien-System außerhalb der Regulierung

Wichtig: Selbst wo Surcharging erlaubt ist, muss es klar und vorab kommuniziert werden — am besten am Eingang, am Terminal und im Preisaushang.

Fazit

Die Idee, Kartengebühren an Kunden weiterzugeben, ist nachvollziehbar — vor allem bei internationalen Karten, die mit höheren Interbankenentgelten verbunden sind. Rechtlich ist der Spielraum aber enger als viele denken.

Für die allermeisten Karten, mit denen deutsche Verbraucher im Alltag zahlen, ist Surcharging verboten. Für Firmenkarten, Amex und echte Drittstaaten-Karten ist es erlaubt — aber nur mit klarer Vorab-Kommunikation und sauberer technischer Umsetzung.

Wer pauschal auf alle Kartenzahlungen aufschlägt, riskiert Abmahnungen. Wer gezielt und transparent vorgeht, kann das Instrument legal nutzen. Und wer schlicht seinen Tarif überprüft, stellt oft fest, dass sich das Thema gar nicht stellt.


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